Statuten 2008

§ 1 Name, Gebiet und Sitz des Vereines

1.1 Der Verein führt den Namen: “STEIRISCHER WURFTAUBENCLUB“ und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

1.2 Der Sitz des Vereines ist die jeweilige Anschrift des Obmannes.

§ 2 Zweck des Vereines

2.1 Zweck des Vereines ist die Pflege, Förderung und materielle Unterstützung des jagdlichen und sportlichen Schießens mit Jagd- und Sportwaffen. Er ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet

2.2 Die Durchführung von sportlichen Wettkämpfen, die Durchführung von Landes- und Staatsmeisterschaften sowie Internationalen Bewerben, die Schulung von Mitgliedern im sportlichen Schießen.

2.3 Die Errichung von Schießsportanlagen, Trainingszentren und Schulungseinrichtungen.

2.4 Die Vertretung der Mitglieder im In- und Ausland in ihren sportlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen bei nationalen und internationalen Organisationen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personenwerden.

3.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

3.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod ( bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

3.5 Der Austritt erfolgt durch eingeschriebene Erklärung, die an den Vorstand des Steirischen Wurftaubenclub zu richten ist.

3.6 Der Austritt ist jederzeit zulässig, enthebt das Mitglied jedoch nicht von der Verpflichtung seine Mitgliedsbeiträge für das laufende Vereinsjahr zu bezahlen.

3.7 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

3.8 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen)

3.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 3.8 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder sind berechtigt persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter an den Generalversammlungen des Steirischen Wurftaubenclubs teilzunehmen.

4.2 Die Mitglieder sind berechtigt an allen sportlichen Veranstaltungen des Steirischen Wurftaubenclubs teilzunehmen sowie alle Förderungen und gebotenen Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, ebenso an allen sonstigen Veranstaltungen des VJWÖ, (jetzt ASF), teilzunehmen.

4.3 Sie sind berechtigt, nach den Bestimmungen dieser Statuten Anträge an den Vorstand und an die Generalversammlung zu stellen.

4.4 Die Mitglieder sind verpflichtet diese Statuten sowie die sportlichen Bestimmungen des VJWÖ, (jetzt ASF), der UIT und FITASC einzuhalten.

4.5 Sie sind weiters verpflichtet die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

4.6 Die Mitglieder sind verpflichtet die Mitgliedsbeiträge termingerecht zu bezahlen.

4.7 Die Rechte gemäß Abs. 4.1, 4.2 und 4.3 ruhen, solange ein eingemahnter fälliger Jahresmitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.

4.8 Die außerordentlichen Mitglieder können an den Veranstaltungen und an der Generalversammlung teilnehmen und haben auch das Stimmrecht.

§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

5.1 Finanzielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Überschüsse aus Veranstaltungen, Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen.

5.2 Ideelle Mittel: Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Vorträge, Schulungen, Seminare, Organisation von nationalen und internationalen Wettkämpfen.

5.3 Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Vorstand, der für die widmungs gemäße Verwendung ausschließlich für den in § 2 angeführten gemeinnützigen Zweck zu sorgen hat.

§ 6 Wählbarkeit

6.1 Zu Funktionären des Steirischen Wurftaubenclubs können physische Personen gewählt werden, die ordentliche Mitglieder des Steirischen Wurftaubenclubs sind und die Volljährigkeit erreicht haben.

§ 7 Vereinsorgane

7.1 Vereinorgane sind:

  • Die ordentliche Generalversammlung
  • Die außerordentliche Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsprüfer

§ 8 Die ordentliche Generalversammlung nach § 7.1

8.1 Ordentliche Generalversammlungen finden jährlich statt.

8.2 Die ordentliche Generalversammlung muss spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin vom Präsidenten mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.

8.3 Die ordentliche Generalversammlung setzt sich aus den Mitgliedern bzw. deren bevollmächtigten Vertretern zusammen.

8.4 Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Die Mitglieder sind berechtigt, das ihnen zustehende Stimmrecht schriftlich auf einen Vertreter zu übertragen.

8.5 Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

8.6 Ist die ordentliche Generalversammlung zum in der Einladung angegebenen Zeitpunkt nicht beschlussfähig, wird sie um eine halbe Stunde verschoben.

8.7 Nach dieser halben Stunde findet die Generalversammlung am selben Ort mit der selben Tagesordnung statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

8.8 Die ordentliche Generalversammlung ist zuständig für:

  • Die Genehmigung der Tagesordnung.
  • Die Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung.
  • Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte, wobei zumindest der Präsident einen Bericht zu erstatten hat.
  • Die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes.
  • Die Genehmigung des Voranschlages für das kommende Vereinsjahr.
  • Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
  • Die Wahl der Vereinsorgane. Die Funktionsdauer der Vereinsorgane beträgt im Regelfall drei Jahre.
  • Die Beschlussfassung, Änderung oder Ergänzung der Statuten des Steirischen Wurfscheibenclubs.
  • Die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
  • Der Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Ehrentiteln.
  • Die Widerrufung der Wahl von Funktionären auf Grund von Misstrauensanträgen.
  • Die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes.
  • Die Auflösung des Vereines.

8.9. Den Vorsitz in der ordentlichen Generalversammlung führt der Präsident.

8.10. Bei dessen Verhinderung führt den Vorsitz:

  • einer der Vizepräsidenten, bei Verhinderung
  • das älteste anwesende Mitglied

8.11 Anträge, die in der ordentlichen Generalversammlung beraten werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor der Sitzung beim Präsidenten oder Schriftführer vorgelegt werden (Datum des Poststempels), mit schriftlichem Antrag.

8.12 Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn sie Gegenstand der Tagesordnung sind.

8.13 Die Tagesordnung (TO) kann bei der Generalversammlung nur geändert werden, wenn Stimmeneinhelligkeit vorliegt.

8.14 Zu den TO-Punkten können die Mitglieder Wortmeldung begehren.

8.15 Beschlüsse erfolgen im Regelfall mit einfacher Mehrheit.

8.16 Wahlen müssen geheim erfolgen, andere Abstimmungen ebenfalls, wenn dies von einem wahlberechtigten Mitglied verlang wird.

8.17 Beschlüsse über nachfolgende Angelegenheiten bedürfen der 2/3 Mehrheit:

  • Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
  • Die Wahl der Vereinsorgane.
  • Die Beschlussfassung, Änderung oder Ergänzung der Statuten des Steirischen
  • Wurfscheibenclubs.
  • Die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Ehrentiteln.
  • Die Widerrufung der Wahl von Funktionären auf Grund von Misstrauensanträgen.

§ 9 Die außerordentliche Generalversammlung nach § 7.1

9.1 Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden

  • auf Beschluss des Vorstandes
  • auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder

9.2 Für die außerordentliche Generalversammlung gelten die Bestimmungen des § 8 dieser Statuten.

§ 10 Der Vereinsvorstand

10.1 Der Vereinsvorstand besteht aus

  • dem Präsidenten
  • zwei Vizepräsidenten
  • dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
  • dem Kassier und dessen Stellvertreter
  • den Referenten

10.2 Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre.

10.3 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

10.4 Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so kann ein Vertreter vom Präsidenten kooptiert werden. In der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung muss dann die Ersatzwahl stattfinden.

10.5 Der Vorstand ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht ausdrücklich der ordentlichen Generalversammlung vorbehalten sind.

10.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Mitglieder anwesend sind.

10.7 Jedes Mitglied des Vorstandes hat – auch wenn es mehrere Funktionen ausüben sollte- nur ein Stimmrecht.

10.8 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10.9 Betrifft ein Tagesordnungspunkt ein Mitglied des Vorstandes, nimmt dieses an der Beratung und Abstimmung nicht teil. Dies gilt auch für den Präsidenten.

10.10 Den Vorsitz führt der Präsident. Bei seiner Verhinderung führt der erste Vizepräsident den Vorsitz, bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident oder wenn keiner der Vizepräsidenten anwesen ist, das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied.

10.11 Der Vorstand ist vom Präsidenten nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

10.12 Der Präsident muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheiten dies verlangen. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen

§ 11 Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes

11.1 Der Präsident vertritt den Steirischen Wurftaubenclub nach außen.

  • Er führt die Vereinsgeschäfte nach den Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstandes.
  • Er beruft die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung und die Vorstandssitzungen ein und führt dort den Vorsitz.
  • Sind Entscheidungen von besonderer Dringlichkeit zu treffen, so kann er dies im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten tun. Er muss sie aber dem zuständigen Organ zur nachträglichen Genehmigung vorlegen.
  • Er kann Teile seiner Aufgaben an die Vizepräsidenten oder – mit deren Zustimmung – an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren.

11.2 Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei der Erledigung sein Obliegenheiten. Sie vertreten den Präsidenten bei dessen Verhinderung.

11.3 Der Schriftführer – bei dessen Verhinderung der Schriftführer –Stellvertreter – erledigt

  • Die schriftlichen Arbeiten des Vereines.
  • Er führt bei den Tagungen der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung und bei den Sitzungen des Vorstandes das Protokoll.
  • Wichtige Schriftstücke unterzeichnet er mit dem Präsidenten.
  • Er hat besonders auf die Erledigung der in §2.4 angeführten Aufgaben zu achten.

11.4 Der Kassier – bei dessen Verhinderung der Kassier-Stellvertreter- verwaltet das Vereinsvermögen.

  • Er führt die Kassengeschäfte, sorgt für den Eingang der Außenstände.
  • Er erstellt einen Voranschlag für das Vereinsjahr und sorgt nach dessen Genehmigung durch die Generalversammlung für dessen Realisierung.
  • Er haftet für die Richtigkeit der Kassenführung und des Inventarstandes.
  • In der Generalversammlung erstattet er Bericht über die Geld- und Materialgebarung.

11.5 Die Referenten werden vom Vorstand bestellt und können durch den Vorstand auch Ihrer Funktion enthoben werden.

Folgende Referenten können für ein oder mehrere Referate bestellt werden:

  • Referent für das sportliche Schießen, OT, UT, AT
  • Referent für jagdliches Trap, AOT, AUT, AAT
  • Referent für olympisch Skeet und jagdlich Skeet
  • Referent für Jagdparcours
  • Referent für jagd. Kugel

Die Referenten nehmen stimmberechtigt an den Sitzungen teil.

Den Referenten obliegt die Organisation des wettkampfmäßigen Schießens im Rahmen der Bestimmungen des VJWÖ, (jetzt ASF) der UIT und FITASC, die Ausschreibung und Durchführung von Landesmeisterschaften über Auftrag des VJWÖ/LV Stmk., (jetzt StSF), die Organisation von Wettkämpfen , die Aufstellung von Landeskadern, die Beschickung der österreichischen Meisterschaften und der Steirischen Landesmeisterschaften.

11.6 Die Mitglieder des Vorstandes sind befugt, in allen Angelegenheiten, die nach diesen Bestimmungen in ihre Zuständigkeit fallen, selbst zu entscheiden und die erforderlichen Schriftstücke zu unterzeichnen.

11.7 Der Vorstand kann im Einzelfall dem §11.6 entgegenstehende Beschlüsse fassen.

§ 12 Die Rechnungsprüfer

12.1 Von der ordentlichen Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Mitglieder des Vorstandes können nicht als Rechnungsprüfer gewählt werden.

12.2. Die Rechnungsprüfer haben alljährlich eine Kassenprüfung durchzuführen, des Weiteren den Inventar – und Materialbestand und dessen Verwaltung zu überprüfen.
Die Prüfung hat sich auf das gesamte vergangene Vereinsjahr zu erstrecken.
Die Prüfung darf sich nicht auf Stichproben beschränken, ist lückenlos vorzunehmen und hat nicht nur die materielle Richtigkeit zu erfassen, sonder hat sich auf auf die widmungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel zu erstrecken.

12.3 Die Rechnungsprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Unterlagen des Kassiers zu Nehmen und den Kassenbestand zu überprüfen.

12.4 Die Rechnungsprüfer haben über ihre Prüfungstätigkeit bei der jährlich stattfindenden Generalversammlung zu berichten und den Antrag auf Entlastung des Kassiers und des Vorstandes zu stellen.

12.5 Die Rechnungsprüfer können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§ 13 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Das Schiedsgericht

Über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht innerhalb von 4 Wochen.
Das Schiedsgericht besteht aus je einem von beiden Streitteilen namhaft gemachten Schiedsrichter aus Schützenkreisen und dem Vorsitzenden. Dieser wird von den bei – Den Schiedsrichtern – gleichfalls auf Schützenkreisen – bestellt. Im Falle der Nicht-Einigung auf einen Vorsitzenden entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichtes, das sind die Vertreter der Streitteile, die Schiedsrichter und der Vorsitzende müssen Mitglieder des Vereines sein.
Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Macht ein Streitteil innerhalb der Vierwochenfrist keinen Schiedsrichter namhaft, bestellt diesen der Präsident. Ist der Präsident selbst in den Streitfall verwickelt, so geht diese Befugnis auf seine Stellvertreter über.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

§ 15 Vermögenshaftung

Für die Verpflichtungen des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen unter Ausschluss der Einzel- oder Solidarhaftung der Mitglieder.

§ 16 Auflösung des Vereines

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenden außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

16.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wenn dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.